Brandschutzbeauftragter - Was sind seine Aufgaben? Wer benötigt ihn?

Christian Piepho • Jan. 07, 2023

Der Brandschutzbeauftragte im Betrieb

Der Brandschutzbeauftragte ist der zentrale Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Er berät und unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugen- den, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben:

1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung
2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeits- verfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
11. Kontrollieren, dass Flucht- und Ret- tungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualiierung veranlassen und dabei mitwirken
12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von interen Brandschutzbegehungen
14. Melden von Mängeln und Maßnah- men zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in ei- nem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Ret- tungswege
19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
20. Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brand- schutztechnischen Einrichtungen
21. Kontrollieren, dass festgelegte Brand- schutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehal- ten werden
22. Mitwirken bei der Festlegung von Er- satzmaßnahmen bei Ausfall und Au- ßerbetriebsetzung von brandschutz- technischen Einrichtungen
23. Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbe- hörden und Feuerwehren, den Feuer- versicherern, den Unfallversiche- rungsträgern, den staatlichen Arbeits- schutzbehörden usw.
24. Stellungnahme zu Investitionsent- scheidungen, die Belange des Brand- schutzes betreffen
25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)- Maßnahmen im Notfallmanagement
z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereig- nisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
26. Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz

Die beispielhaft genannten Aufgaben und Pflichten können betriebs- bzw. unterneh- mensbezogen erweitert, ergänzt, aber auch reduziert werden.
Die Ausgestaltung des Aufgabenkatalogs orientiert sich an den betrieblichen Gege- benheiten des Unternehmens, der Gefähr- dungsbeurteilung und ggf. den behördlichen Auflagen.

Bestellung des Brandschutzbeauftragten
Zur wirksamen Pflichtenübertragung ist eine schriftliche Bestellung des Brandschutzbe- auftragten durch den Arbeitgeber erforder- lich. In dieser werden auch Art und Umfang der Tätigkeit definiert.

Unterstüzung des Brandschutzbeauftragten (BSB) durch Brandschutzhelfer (BSH)
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 (2018-05) muss jeder Betrieb mit nor- maler Brandgefährdung (s. o.) mindestens 5 % seiner Mitarbeiter zum Brandschutzhel- fer (BSH) ausbilden lassen. Hierzu gehört zwingend eine praktische Feuerlöschübung. Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Löschübung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Fazit
In vielen Bereichen des Gewerbes, der In- dustrie und der unterschiedlichen Dienst- leistungsunternehmen wird die Bestellung von BSB zunehmend durch Behörden, Brandschutzdienststellen, Versicherer und Geschäftspartner ganz konkret gefor- dert.
Unabhängig davon ist jeder Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, für den Schutz der sich im Unternehmen befindlichen Per- sonen zu sorgen. 
Da er nur in den seltens- ten Fällen alle Anforderungen selbst erfül- len kann, ist er deshalb gut beraten, wenn er nicht nur die Aufgaben des Arbeitsschut- zes, sondern auch die Aufgaben des Brandschutzes an einen geeigneten und gut geschulten Dienstleister delegiert.

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von Christian Piepho 29 Nov., 2022
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